Grundsätze zur Vergütung

Gesetzliche Basis für das Honorar eines Rechtsanwalts ist seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundsätzlich wird zwischen Festgebühren und Rahmengebühren unterschieden. Festgebühren fallen beispielsweise für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- oder Arbeitsrecht an. Das RVG sieht hierbei für bestimmte Tätigkeiten innerhalb des Verfahrens eine festgelegte Gebühr vor. Daneben gewähren die sog. Rahmengebühren (welche das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten und beispielsweise für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vorsieht) einen gewissen Gebührenspielraum (z.B. von 0,5 bis 2,5). Je nach Schwierigkeit des Falles, dem Aufwand und dem Haftungsrisiko des Anwalts kann so eine auf den Einzelfall abgestimmte Vergütung getroffen werden.

Erfolgshonorare / quota litis

Manchen mag das besonders in den Vereinigten Staaten verbreitete "Erfolgshonorar" bekannt sein. Verlangt dort ein Geschädigter Schadenersatz oder Schmerzensgeld, vereinbart er oft mit seinem Anwalt, dass dieser nur im Erfolgsfall ein Honorar erhält. Als Honorar wird dem Anwalt im Gegenzug dazu eine sehr hohe Prozentbeteiligung am Endergebnis des Verfahrens zugesichert. In Deutschland sind solche Erfolgshonorare nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte (§ 49b Abs. 2 BRAO) grundsätzlich unzulässig. Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Pro-Bono-Work / Unentgeltliche Tätigkeiten

Aus standesrechtlichen (§ 49b Abs. 1 BRAO) und wettbewerbsrechtlichen Gründen ist es in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten untersagt eine Rechtsberatung im Einzelfall ohne Mandatierung und ohne eine Gebührenrechnung zu erbringen.

Ausnahmsweise darf der Rechtsanwalt im Einzelfall, sofern besondere Umstände in der Person des Auftraggebers vorliegen (insbesondere bei dessen Bedürftigkeit), nach Erledigung des Auftrags dem Mandanten die Gebühren oder Auslagen ermäßigen oder erlassen, § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sofern der Beratungssuchende nur über beschränkte Mittel verfügt, kann dieser unter Umständen eine sog. Beratungshilfe oder im Prozessfall eine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Informationsmaterial für das Land NRW finden sie hier.

Sinn und Zweck dieser staatlichen Unterstützung ist es, dass niemand aus finanziellen Gründen gezwungen sein soll, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Während der Anwalt auf einen Teil seiner Vergütung verzichtet, übernimmt die Staatskasse die verringerten Gebühren. Der Beratungssuchende hat lediglich die sog. Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 EUR zu tragen, welche im Einzellfall auch erlassen werden kann. Neben der Gebühr werden zudem keine weiteren Auslagen erhoben. Dieses gesetzlich vorgeschriebene System ist zwar nicht so werbewirksam wie das von den amerikanischen Kollegen praktizierte Pro-Bono-Work, dennoch erfüllt es denselben gesellschaftlichen Zweck.

Unter Marketinggesichtspunkten ist das Angebot von unentgeltlichen Leistungen (Pro-Bono-Work) sicherlich verlockend, jedoch sollte sich der Mandant nicht täuschen lassen. Eine solche unentgeltliche Leistung ist momentan standeswidrig und wettbewerbswidrig. Häufig finden sich daher Ausschlussklauseln (wie "Übernahme soweit zwingendes Gebührenrecht nicht entgegensteht" oder "Übernahme zu dem geringstmöglichen Honorar") in den als "Pro-Bono-Tätigkeiten" angebotenen Leistungen.

Gegenstandswert

Die Ermittlung des Honorars erfolgt anhand des sog. Gegenstandswertes. Das Honorar bestimmt sich einesteils am prognostizierten Arbeitsaufwand und andererseits am Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Eine übersichtliche Mandanteninformation rund um die Anwaltsvergütung finden Sie im Informationflyer der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK): Anwaltsvergütung

Anfragen per Telefon, Fax oder E-Mail

Konkrete Anfragen per Telefon, Fax oder E-Mail lösen im Fall einer Beantwortung durch einen Rechtsanwalt die gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltsgebühren aus. Zur Vermeidung von Anwaltsgebühren sollte im Fall einer Anfragenübermittlung eine Klarstellung vorangestellt werden, dass zunächst lediglich eine Kostenabschätzung und keine Beratung gewünscht wird. So wird ein Kostenisiko vermeiden.

Außergerichtliche Beratungen / Stundenhonorare

Auch in außergerichtlichen Beratungsangelegenheiten bestimmt sich die Vergütung grundsätzlich nach den gesetzlichen Gebühren. Insoweit ist, sofern keine umfangreiche oder schwierige Sachlage einschlägig ist, eine normale Geschäftsgebühr (1,3) anzusetzen. Ist der Gegenstandswert unbestimmt, kann eine Gegenstandswertvereinbarung getroffen werden.

Da im außergerichtlichen Bereich eine Gebührenunterschreitung in gewissen Grenzen zulässig ist, kann alternativ ein Honorar auf Stundenbasis oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden. In einem Vergütungsvertrag werden sämtliche Regelungen schriftlich fixiert. Die Stundenhonorare werden in der Regel zum Monats- oder Quartalswechsel abgerechnet. Sie erhalten eine leicht nachvollziehbare Aufstellung. Wenn Sie meine Hilfe in einem Monat nicht in Anspruch genommen haben, erhalten Sie auch keine Honorarnote, denn eine "Grundpauschale" wird von mir bei Stundenvergütungsvereinbarungen nicht erhoben.

Dauermandate

Meinen Dauermandanten, und solchen die es werden wollen, biete ich selbstverständlich auch jederzeit kündbare Monatspauschalen an. Die Abrechnung kann monatlich oder quartalsweise erfolgen.