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OLG Düsseldorf, Impressumspflicht auf Internetprotalen
Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07

Leitsätze des Verfassers:

Die nach § 5 TMG bestehenden Informationspflichten treffen den Diensteanbieter. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst anzusehen.

Diensteanbieter im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG ist regelmäßig nur der Homepage-Inhaber. Anders verhält es sich aber bei Internetportalen. Die einzelnen Anbieter bei eine bei Internetportal sind, sofern sie geschäftsmäßig Teledienste anbieten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig, obwohl sie den "übergeordneten" Teledienst nicht betreiben. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn eine Einzeldarstellung von Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen.

Fundstelle: http://www.jm.nrw.de

Aus den Gründen:

Der Kläger rügt den Internetauftritt der Beklagten auf der Plattform www.m..de, einer Fahrzeugsverkaufplattform im Internet, als Wettbewerbsverstoß, da sich dort ein unzulängliches Impressum finde. Insbesondere fehle der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Die Beklagte hat die ihr nach dem Telemediengesetz (TMG) und dem Teledienstegesetz (TDG) obliegende Impressumspflicht nicht erfüllt. Für ein entsprechendes Unterlassungsbegehren ist zur Feststellung des Unrechtsgehalts auf das TDG und für die Feststellung der fortwirkenden Verletzungsgefahr auf das TMG abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte unstreitig auch heute noch die streitgegenständliche Homepage verwendet. Das Verhalten der Berufungsbeklagten fällt unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG. Danach sind "Teledienste" im Bezug auf Angebote zur Information oder Kommunikation im Sinne der Vorschrift insbesondere Datendienste, aber auch Homepages zur Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen. Durch Einstellen der von der Berufungsbeklagten angebotenen Kraftfahrzeuge unter der Plattform "m.de" hat sie über den vorhandenen Warenbestand (Fahrzeugpalette) und die jeweiligen Eigenschaften der Waren (Steckbriefe der einzelnen Fahrzeuge) informiert. Der Anwendungsbereich des § 6 TDG und damit einhergehend der des Telemediengesetzes ist daher eröffnet.

Die nach § 5 TMG bestehenden Informationspflichten treffen den Diensteanbieter. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst anzusehen. Anders als die Beklagte in ihrem nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz geltend macht, ist in der Belastung des im Internet nur Werbenden mit den Informationspflichten kein Grundrechtsverstoß zu sehen. Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, wegen der Intensität der werblichen Ansprache im Internet an die Selbstbezeichnung des Werbenden dort höhere Anforderungen zu stellen als an den in Druckmedien Werbenden.

Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG. Regelmäßig ist nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass zunächst das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist. Inhaberin der Domain ist die "m..M. GmbH". Anders kann es sich aber bei Internetportalen verhalten. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, obwohl sie den "übergeordneten" Teledienst unter "ebay.de" nicht betreiben. Anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Einzeldarstellung von Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen.

Stand: 15.08.2008

OLG Frankfurt, Keine Verantwortlichkeit des Access-Providers für den Inhalt von Internetseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt
Beschluss vom 22.01.2008, Az. 6 W 10/08 (rechtskräftig)

Leitsätze:

Access-Providers sind für den Inhalt Internetseiten, zu denen sie ihren Kunden lediglich den Zugang vermittelt nicht verantwortlich.

Fundstelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.1.2008, Aktenzeichen 6 W 10/08

In einer Entscheidung vom 22.01.2008 hat das OLG Frankfurt die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Internet-Provider für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, grundsätzlich nicht verantwortlich ist.

Ein Anbieter von zulässigen pornographischen Leistungen im Internet hatte versucht, einen großen Internet-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten "google.de" und "google.com" zu sperren. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten. Dies sei wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Zu Recht, wie jetzt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht feststellte. Es könne dahinstehen, ob das Verhalten des Providers wettbewerbswidrig sei. Auch wenn man dies annehme, scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass der Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich sei, die auf den über Google zu erreichenden Seiten begangen würden.

Eine Haftung komme auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform in Betracht (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Der Betreiber der Plattform schaffe seinen Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbewerbsverstößen, er eröffne also eine Gefahrenquelle, für die er grundsätzlich verantwortlich sei. Hiermit sei die Tätigkeit des Providers aber nicht zu vergleichen: Dieser ermögliche seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Damit eröffne er nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermögliche nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrührten.

Es komme hinzu, so der 6. Zivilsenat weiter, dass der Provider dem geltend gemachten Anspruch nur durch die vollständige Sperrung der beiden Google-Seiten für seine Kunden nachkommen könne. Eine solche Maßnahme sei dem Provider aber im Hinblick darauf nicht zuzumuten, dass es sich bei Google um eine wichtige und aus Sicht seiner Kunden unverzichtbare Suchmaschine handele.

Stand: 24.01.2008

BGH, Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien
Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay

Leitsätze des Verfassers:

Die im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivilegierung von Hosting-Providern gilt nur für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen für den Unterlassungsanspruch. Dies gilt auch im Wettbewerbsrecht.

Hosting-Provider müssen, wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt haben, nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Hosting-Provider müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass die ihnen konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer (Verkaufs-) Plattform angeboten werden. Hierbei treffen den Hosting-Provider jedoch keine unzumutbaren Prüfungspflichten, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden.

Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit Urteil vom 12. Juli 2007 (Az. I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden.

Die Beklagte veranstaltet unter eBay Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden die Angebote von den Anbietern regelmäßig ins Internet gestellt, ohne dass die Beklagte zuvor Kenntnis von diesen Angeboten hat. Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.

Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19.4.2007 - Az. I ZR 35/04, Pressemitteilung 45/07) betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Hosting-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen war, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Streitfall kommt - so der BGH - eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin jugendgefährdender Medien ist.

Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten Interessen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schütze. Die Beklagte müsse daher - wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe - nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden. Als gleichartig (und damit von der Prüfungspflicht der Beklagten erfasst) kämen darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der BGH jedoch betont, dass die Beklagte keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Da es noch an für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlt, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. In der erneuten Verhandlung wird insbesondere zu klären sein, was im vorliegenden Fall gleichartige Angebote sind, auf die sich die Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt, und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten der Beklagten zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren.

Fundstelle: http://www.bundesgerichtshof.de, Pressemitteilung Nr. 98/07 vom 12.7.2007

Stand: 12.07.2007

Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet

Die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

Gegen den Forumsbetreiber kann ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen. Dieser Anspruch ist unabhängig von Ansprüchen des Verletzten gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 27. März 2007 (Az. VI ZR 101/06) über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet.

Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt.

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war unter anderem die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht nach Ansicht der Richter auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.

Fundstelle: http://www.bundesgerichtshof.de

Stand: 27.03.2007

Telemediengesetz (TMG) am 01.03.2007 in Kraft getreten

Im Rahmen des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) wurde das Telemediengesetz (TMG) verkündet.

Gemäß Art. 5 ElGVG tritt das ElGVG erst an dem Tag in Kraft, an dem der 9. Rundfunkstaatsvertrag der Länder (RStV) in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie machte das Inkrafttreten des RStV am 05.03.2007 im Bundesgesetzblatt Nr. 7 (Teil I) bekannt. Das TMG ist danach am 01. März 2007 in Kraft getreten.

Gleichzeitig ist das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MD-StV) außer Kraft getreten.

Die Einführung des TMG stellt eine grundlegende Änderung des bisherigen Zusammenspiels der Regelungen des Bundes und der Länder dar. Insbesondere die Datenschutzregelungen haben einige Änderungen erfahren, so wurden zum Beispiel die Auskunftsmöglichkeiten von personenbezogenen Daten erheblich erweitert.

Daneben sind Spam-Mails nun als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.

Zwar wurde die Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten aufgegeben, dies beseitig aber nicht die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Regelungsmaterien des Bundes und der Länder. Zwar gibt es zukünftig nur noch sog. Telemedien, jedoch ist auch weiterhin zwischen geschäftsmäßigen Telemedien (TMG) und journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (RStV) zu unterscheiden. Zusätzlich sieht § 55 Abs. 1 RStV Informationspflichten für Anbieter von Telemedien vor, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Stand: 07.03.2007