Fundstelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 250/2009
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.
Die erste Klausel lautet:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform - d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) - mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.
Die zweite Klausel lautet:
"Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei - ihrer Meinung nach - den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz "unter anderem" wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.
Die dritte Klausel lautet:
[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Stand: 09.12.2009
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 200/2009
Aus den Gründen:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 EUR. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Sie hat mit ihrer Klage unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von 766 EUR begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die - wie die Klägerin - sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin - und nicht etwa als Kanzleiangestellte - tätig war.
Stand: 30.09.2009
Fundstelle: http://medien-internet-und-recht.de
Aus den Gründen:
Die Angabe einer Telefonnummer im Zusammenhang mit der Belehrung über das Rückgaberecht begründet nach Ansicht des KG Berlin im entschiedenen Fall keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 356 Abs. 2 Nr. 1, § 312 d Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Verbraucher über ein ihm eingeräumtes Rückgaberecht mit einer "deutlich gestalteten Belehrung" zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts nicht zu beeinträchtigen, darf die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (BGH, Az. I ZR 55/00). Dies schließt zwar nicht schlechthin jeden Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (BGH, a.a.0., m. w. N.).
Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer ist dann geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und sie verletzt deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2004, Az. 6 U 158/03).
Vorliegend eröffnet die Telefonnummer nach Ansicht des KG Berlin dem Verbraucher die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei der Beklagten weitergehende Informationen zur Rücksendung einzuholen. Insoweit kann ihre Angabe zur Verdeutlichung beitragen. Anders als im vorgenannten Fall des OLG Frankfurt/Main besteht hier aber keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB ist das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet. Darüber hinaus schließt vorliegend jedenfalls der Kontext der Angabe der Telefonnummer Missverständnisse aus. Denn der diesbezügliche Absatz besteht aus drei Sätzen, die mit der Wendung "Die Rücksendung hat zu erfolgen an:" beginnen. Nachfolgend wird die vollständige postalische Anschrift des Antragsgegners genannt, erst dann folgt die Angabe der Telefonnummer. Auch die beiden nachfolgenden Sätze verhalten sich nur zu Einzelheiten der Rücksendung der Ware. Unter diesen Umständen ist jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen, sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der Ware erleichtern soll.
Auch hinsichtlich der Angabe des Antragsgegners "Versand nach: Europa" [...] steht der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV wegen einer fehlenden Information über die Höhe der Versandkosten in das Ausland zu. a) Es ist schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner für den Versand nach Europa höhere Kosten ansetzt als die zuvor allgemein vom Antragsgegner genannten "Versandkosten: EUR 12,00". Denn der nachfolgende Zusatz für Deutschland bezieht sich allein auf einen versicherten Versand als Serviceleistung neben weiteren "Versandservices".
Darüber hinaus hat nach Ansicht des KG Berlin das Landgericht zutreffend einen bloßen Bagatellverstoß nach § 3 UWG angenommen (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07).
Dass Interessen der Käufer ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können (OLG Hamm, a.a.0.), ist im Regelfall richtig und deshalb Grundlage der gesetzlichen Vorschrift. Vorliegend geht es aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall.
Der Antragsgegner wendet sich mit seinem deutschsprachigem Internet-Auftritt unter der TOP-Level-Domain "de" für den Verkauf von Elektro-Haushaltsgeräten in aller erster Linie an Inländer. Diese werden über die Versandkosten im Inland hinreichend informiert. Denkbar ist zwar, dass ein Inländer beabsichtigt, die Ware - etwa als Geschenk - in das europäische Ausland zu versenden bzw. versenden zu lassen oder dass Deutschsprachige im Ausland den Internet-Auftritt des Antragsgegners zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthaltsort nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Eine besondere Marktbedeutung des Antragsgegners ist nicht dargetan. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland ist ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechnen ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig - auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist - gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Der allgemeine Hinweis des Antragsgegners auf seine Bereitschaft zum Auslandsversand hilft ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl. Da der Antragsgegner hingegen allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land (einschließlich etwaiger Zollabgaben außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) mit einem unverhältnismäßigen Aufwand - auch hinsichtlich des Platzes auf den Internetseiten - verbunden. Der Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV nur nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben (OLG Hamm, a.a.0.), führt vorliegend nicht wesentlich weiter. Denn auch diese Berechnungsgrundlagen sind hier - abhängig von Größe und Gewicht der Ware und dem jeweiligen europäischen Land - sehr vielschichtig. Von einer größeren Nachahmungsgefahr kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls die kleineren Händler in der Regel die Mühen und Risiken eines Auslandsversandes scheuen werden.
Stand: 15.10.2007
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 139/2007
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer am 04.10.2007 verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb.
Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter "Service" durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt.
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.11.2003, Az. 312 O 484/03) und Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 12.8.2004, Az. 5 U 187/03) hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.
Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde.
Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
Anmerkung:
Dieses Urteil stellt eine Erleichterung für Shopbetreiber dar. Der Internetversandhändler sollte die Entscheidung aber nicht leichtfertig auf den Bereich des Verkaufes in Internetauktionshäusern übertragen. Nach Ansicht des BGH genügt die Angabe der fraglichen Informationen auf einer Unterseite nur dann den Anforderungen der Preisangabenverordnung, wenn der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs diese Seite aufrufen muss. Dies ist weder bei der Mich-Seite noch bei sonstige in der Artikelbeschreibung verlinkten Seiten der Fall.
Stand: 04.10.2007
Fundstelle: www.kammergericht.de
Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendete sich im entschiedenen Fall gegen den Internetauftritt des mit ihr in Wettbewerb stehenden Antragsgegners bei der Verkaufplattform eBay. Der Antragsgegner hatte in der Rubrik Auktionsabwicklung/AGB unter anderem hinterlegt: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ... widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware.
Die Antragstellerin führte aus, dass eine solche Rechtsbelehrung nicht den Anforderungen des Gesetzes genüge. Sie sei deutlich zu gestalten und müsse sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben. Zur Einhaltung dieses Deutlichkeitsgebots genüge die bloße drucktechnische Hervorhebung der Überschrift Widerrufsrecht nicht. Zudem war die Antragstellerin der Ansicht, dass die Frist nicht ab Erhalt der Ware beginne, sondern erst mit einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Belehrung. Zudem betrage die Widerrufsfrist einen Monat ab Belehrung, denn die Belehrung hätte in Textform erteilt werden müssen, was bei einem ins Internet gestellten Text nicht der Fall sei.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Verhalten des Antragsgegners wettbewerbswidrig sei, und beantragte im Wege eines einstweiligen Verfahrens die Unterlassung.
Aus den Gründen:
Die Gestaltung der Widerrufsbelehrung verstößt nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift i.S. von § 4 Nr. 11 UWG.
Dass die Belehrung im Internetauftritt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners eingebettet ist, zieht also kein Erfordernis deutlicher Gestaltung und Hervorhebung nach sich. Diese Betrachtungsweise gebietet der Gegenschluss aus § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen, wo allein ein solches Gebot der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung ausdrücklich genannt ist, wohingegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen ein solches Gebot gerade nicht anführt. Eine entsprechende Hervorhebung bereits im Internetauftritt gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB erscheint auch nicht erforderlich. Denn durch das Gebot gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) ist hinreichend sichergestellt, dass dem Verbraucher eine Belehrung in ggf. hervorgehobener und deutlich gestalteter Form spätestens bei Erhalt der bestellten Waren mitgeteilt wird.
Mit Recht beanstandet die Antragstellerin dagegen den Inhalt der in Rede stehenden Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, der Verbraucher könne seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen [...]. Insoweit steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu. Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres ist hier der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem: [...] Die hier in Rede stehende Belehrung im Internet-Auftritt der Antragsgegnerin ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung in Textform, die dem Verbraucher mitgeteilt wird.
[...] Textform erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in Textform mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3, m.w.N.).
Damit gilt die 1-Monatsfrist des § 355 Abs. 2 S. BGB, da es bei eBay grundsätzlich nicht möglich ist, den Verbraucher vor Vertragsschluss per E-Mail über sein Widerrufsrecht zu informieren. Erfolgt eine Belehrung in der seitens eBay oder seitens des Verkäufers generierten Antwort-E-Mail, läge Textform vor. Eine solche Belehrung würde aber nach Vertragsschluss erfolgen, so dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt.
Steht mithin die Erklärung Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ... widerrufen in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Frist einen Monat beträgt, so verstößt sie gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie dem Verbraucher nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter, da die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bezüglich der Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln [...] und da es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß handelt.
Mit Recht beanstandet die Antragstellerin des Weiteren den Inhalt der in Rede stehenden Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist (zum Widerruf) beginne frühestens mit Erhalt der Ware, und greift auch in diesem Punkt den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an. Insoweit steht der Antragstellerin gleichfalls ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist aus Sicht der Verbraucher grundsätzlich zu begrüßen. Außerdem erhält dadurch der bisher eher theoretisch geführte Streit, welche Frist bei Online-Shops oder bei dem Verkauf über Internetplattformen gilt, eine praktische Seite.
Natürlich besteht auch bei dieser Entscheidung die Gefahr, dass durch sie eine neue Abmahnwelle bei eBay ausgelöst wird.
Mit dieser Entscheidung gibt es aber auch eine Vorgabe mehr, welche von den im Internet tätigen Unternehmen beachtet werden muss. Die rechtliche Situation wird für die betroffenen Unternehmen immer unübersichtlicher. Selbst diejenige, welche die amtlichen Vordrucke der Anlagen der BGB-InfoV benutzen, verhalten sich wettbewerbswidrig (vgl. z.B. das bereits besprochene Urteil des LG Halle vom 13.05.2005 (Az. 1 S 28/05)).
Stand: 11.09.2005
Fundstelle: beck-aktuell und NJOZ 2006, S. 1951
Nach einer nunmehr im Volltext vorliegenden Entscheidung des LG Halle vom 13.05.2005, Az. 1 S 28/05 sei die Muster-Widerrufsbelehrung zu § 14 BGB-InfoV als Nichtig anzusehen. Würde man dieser Ansicht folgen könnte dies dazu führen, dass sämtliche Verträge, in denen die Musterwiderrufsbelehrung zur Anwendung kam, durch die betroffenen Verbraucher unbefristet widerrufen werden könnten.
Aus den Gründen:
"Denn die Kl. hatte die Bekl. nicht i.S.v. § 355 II BGB ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass die Zwei-Wochen-Frist des § 355 I Satz 2 BGB noch nicht in Gang gesetzt war, als die Bekl. die Bücher am 20.12.2003 bei einer Filiale der Deutschen Post AG einlieferte. Zwar entspricht die von der Kl. verwendete, entgegen der Beklagtenauffassung drucktechnisch hinreichend klar gestaltete Belehrung dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 I der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV). Weil § 14 I BGB-InfoV und dessen Anlage 2 allerdings - zum Nachteil des Verbrauchers - nicht mit den gesetzlichen Regelungen in §§ 355 II, 187 I BGB übereinstimmen und damit den Rahmen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB überschreiten, ist § 14 I BGB-InfoV einschließlich seiner Anlage 2 rechtswidrig und mangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig. Das wiederum hat zur Folge, dass die Kl. sich nicht darauf berufen kann, die in der Bestell-Urkunde vom 01.12.2003 erfolgte Widerrufsbelehrung genüge nach § 14 I BGB-InfoV den gesetzlichen Anforderuggen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung. Vielmehr ist die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Belehrung an den gesetzlichen Vorgaben selbst zu messen. Denen genügt die von der Kl. verwendete Belehrung nicht."
"So spricht das Muster in der Anlage 2 zu § 14 I und 3 BGB-InfoV davon, die Frist beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, was nach § 187 I BGB, der zu den § 355 II BGB ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches i.S.d. § 14 I BGB-InfoV zählt, unrichtig ist (Palandt/Heinrichs, 64. Aufl. 2005, § 14 BGB-InfoV, Rdnr. 5). Die Widerrufsfrist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung (vgl. auch: BGHZ 126, 56)."
"Es genügt auch nicht der Verordnungsermächtigung, wonach der Verordnungsgeber den Inhalt einer dem Verbraucher seine Rechte deutlich machenden Belehrung festlegen sollte, wenn nach dem Inhalt des Belehrungsmusters die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Diese Formulierung macht dem Verbraucher nicht seine Rechte deutlich (§ 355 II Satz 1 BGB), sondern ist für den rechtlichen Laien undeutlich. Dem Verbraucher wird nicht hinreichend klar, dass und unter welchen Voraussetzungen er möglicherweise auch weit jenseits von zwei Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit hat, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (so zutreffend auch: Masuch, NJW 2002, 2931, 2932; MüKo/Ulmer, 4. Aufl. 2003, § 355 BGB, Rdnrn. 45, 52)."
"Die Revision war gem. § 543 I Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache in der Frage der Wirksamkeit des § 14 I BGB-InfoV und seiner Anlage 2 grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 II Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RevGer. erforderlich ist(§ 543 II Satz 1 Nr. 2 ZPO)."
Anmerkung:
Gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 verwandt wird. Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt gemäß § 14 Abs. 2 BGB-InfoV den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird.
Die Verwendung dieser Musterbelehrungen ist nach Ansicht des LG Halle nicht ausreichend.
Das Gericht sieht das Muster als nichtig an, weil Art. 245 Nr. 1 EGBGB das Bundesministerium der Justiz lediglich dazu ermächtigte, durch Rechtsverordnung Inhalt und Gestaltung "der dem Verbraucher gem. §§ 355 Abs. 2 S. 1, 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB und den diese ergänzenden Vorschriften des BGB mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen". Dies wäre aber hier nicht erfolgt, weil die Widerrufsbelehrungsmuster nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen und damit gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Ob dies nach dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 (BGBl. I S. 3102) weiterhin der Fall ist, ist zur Zeit noch nicht gerichtlich geklärt. Das Urteil des LG Halle befaßte sich mit der alten Fassung der BGB-InfoV. Nach der Novellierung des Fernabsatzrechts wird teilweise vertreten, dass das Muster damit in Gesetzesrang erhoben worden ist (Masuch, BB 2005, S. 344, (S. 347 f.)). Habersack schränkt dies im Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Art. 245 EGBGB, Rn. 1 bereits erheblich ein.
Masuch zieht daraus die Konsequenz, dass die Verwendung des Belehrungsmusters nunmehr ungeachtet der inhaltlichen Zweifelhaftigkeit des Musters Rechtssicherheit biete, da eine Nichtigkeit aufgrund des Gesetzesrangs nicht mehr befürchtet werden müßte. Ob sich diese Ansicht durchsetzt wird die Zukunft zeigen.
Doch dieser Streit betrifft nur eine der sich für den Verwender ergebenden Gefahren. Selbst wenn durch die Musterverwendung die Widerufsfrist zu laufen beginnt - und nichts anderes besagt § 14 BGB-InfoV mit dem Verweis auf § 355 bzw. § 356 BGB - bleibt doch die wettbewerbsrechtliche Situation fraglich. Die Verwendung des Musters täuscht den Käufer über den Fristbeginn der Widerufsfrist. Damit liegt eine Verkürzung der tatsächlichen Frist vor und unter Umständen eine Besserstellung im Wettbewerb. So hat beispielsweise das LG Coburg (Urteil vom 23.02.2006 - Az. 1 HK O 95/05) entschieden, dass eine falsche oder unzureichende Belehrung nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter ist. Hiervor bewahrt § 14 BGB-InfoV den Verwender nicht.
Es bleibt also abzuwarten, ob das Urteil des LG Halle eine neue wettbewerbsrechtliche Abmahnwelle gegen die Unternehmer auslöst, welche die Widerrufsmuster verwenden.
Betroffene Unternehmer sollten das Urteil zum Anlass nehmen und vorhandene Belehrungen prüfen und an die neue Situation anzupassen.
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Nach Auskunft der Vorinstanz (AG Sangerhausen) ist das Urteil rechtskräftig.
Stand: 09.08.2005
Volltext: Auf der Webseite des OLG Oldenburg
Aus den Gründen:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines im Rahmen einer Internetauktion geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw.
Der Beklagte bot diesen Pkw ab dem 27. Mai 2004 auf der Website der eBay-Internationel AG (eBay) zum Verkauf an. Dem Angebot war eine umfangreiche Produktbeschreibung beigefügt. Der Startpreis belief sich auf 1,00 EUR.
Der Beklagte beendete die Auktion vor dem Ablauf des Auktionszeitraums. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 4.500,50 EUR Meistbietender. Er forderte unter Hinweis auf § 9 Ziffer 1 - 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay von dem Beklagten die Lieferung des Fahrzeugs gegen einen Kaufpreis von 4.500,50 EUR. Dies lehnte der Beklagte ab und teile per E-Mail mit, er habe während der Laufzeit der Auktion festgestellt, dass aus dem Getriebe des zu versteigernden PKW Öl austrete, weswegen er das Fahrzeug aus der Versteigerung herausgenommen habe.
Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zu einem Preis von 4.500,50 EUR zustandegekommen. Der PKW habe einen Zeitwert von mindestens 12.000,00 EUR besessen. In Höhe der Differenz von 7.499,50 EUR verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Der Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf die sogenannten eBay-Grundsätze die Auffassung, er habe sein Angebot vorzeitig beenden und die Gebote der Käufer streichen können. Gründe für eine zulässige Streichung seien danach, dass die Beschaffenheit des Artikels sich nachweislich verändert oder der Verkäufer sich beim Einstellen des Artikels bezüglich der Beschaffenheit geirrt hat. Er behauptet, bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch einen potentiellen Interessenten seien zuvor nicht bekannte Mängel, nämlich Ölverluste sowie die Durchrostung der Auspuffanlage festgestellt worden. Außerdem habe er es irrtümlich unterlassen, auf einen fachgerecht reparierten Unfallschaden hinzuweisen. Hilfsweise behauptet er, der Wert des Fahrzeugs habe zum damaligen Zeitpunkt maximal 6.700,00 EUR betragen; er selbst habe das Fahrzeug etwa ein Jahr zuvor für 7.600,00 EUR bei einem Händler erworben.
Nach Ansicht des OLG Oldenburg kann der Kläger von dem Beklagten gemäß den §§ 280, 281 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 2.499,50 EUR verlangen.
Die Parteien haben im Rahmen der von dem Beklagten initiierten Internetauktion einen Kaufvertrag über einen Pkw zu einem Kaufpreis von 4.500,50 EUR geschlossen. Der Beklagte hat das Fahrzeug zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf der Webesite von eBay eingestellt und die Angebotsseite für die Versteigerung des Pkw freigeschaltet; darin liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01) die ausdrückliche Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot an. Das entspricht § 9 Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Die Annahmeerklärung des Klägers liegt in dem online abgegebenen Höchstgebot. Gemäß § 9 Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen diesem und dem Meistbietenden ein Kaufvertrag zustande. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internetauktionen können als Auslegungsgrundlage für Erklärungen bei Internetauktionen herangezogen werden; der Rückgriff auf derartige allgemeine Geschäftsbedingungen läßt Schlussfolgerungen auf die wechselseitigen Erwartungen von Anbieter und Bieter und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01). Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass das Angebot des Beklagten sich sowohl im Fall des Ablaufs der von ihm bestimmten Laufzeit wie auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Online-Auktion durch ihn an den jeweils Höchstbietenden richtete. Der Beklagte nimmt nicht für sich in Anspruch, dass seine Erklärung anders zu verstehen sei; er hat sich lediglich für berechtigt oder sogar verpflichtet gehalten, die Auktion vorzeitig zu beenden. Aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Klägers hatte die Willenserklärung des Beklagten ohnehin den in § 9 Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay niedergelegten Inhalt. [...]
Das Angebot des Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay; dort wird die gesetzlich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG, NJW 2005, 1053; LG Berlin, NJW 2004, 2831 f.). Auch die eBayGrundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich der Beklagte beruft, betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf.
Der Beklagte hat zwar die Internetauktion unter Berufung auf die eBay Grundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen; das berührt indes die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots nicht (vgl. KG und LG Berlin a.a.O.; LG Coburg, MMR 2005, 330 f). Die eBay Grundsätze nennen als Gründe dafür einen Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit. Damit soll indes keine zusätzliche Handhabe geschaffen werden, sich auf rechtlich nicht ohne weiteres einzuordnende Art und Weise von der Willenserklärung zu lösen. Nach der gesetzlichen Regelung kann der Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege der Anfechtung wieder beseitigen. Diesen Grundsatz bestätigt § 9 Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, indem dort festgelegt wird, dass bei vorzeitiger Beendigung der Online-Auktion - was nur auf der Grundlage der genannten eBayGrundsätze geschehen kann - der Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Die in den eBayGrundsätzen aufgeführten Gründe für das vorzeitige Beenden von Angeboten bzw. das Streichen von Geboten, nämlich der Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache oder deren zwischenzeitliche Veränderung, nehmen ausdrücklich auf die Irrtumsanfechtung des § 119 BGB Bezug. Der Anbieter kann zwar aufgrund der eBayGrundsätze tatsächlich die Online-Auktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt.
Der danach von den Parteien wirksam geschlossene Kaufvertrag ist nicht infolge der von dem Beklagten erklärten Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) nichtig. Der Beklagte hat zwar unverzüglich im Sinne des § 121 BGB angefochten; er hat dem Kläger, nachdem dieser die Erfüllung des Vertrages angemahnt hatte, eine Woche nach vorzeitiger Beendigung der Internetauktion den Grund mitgeteilt, nämlich den Ölverlust des Getriebes, der ihn zur vorzeitigen Beendigung der Auktion und zum Streichen des Angebots des Klägers bewogen hat. Die Email vom 10. Juni 2004 genügt inhaltlich den nach § 143 BGB an eine Anfechtungserklärung zu stellenden Anforderungen, weil sie erkennen lässt, dass er das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Jedoch fehlt es an einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Nur vorübergehende Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Ölverlust des Getriebes sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Zudem greift hier der Vorrang der Mängelhaftung ein; das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner Mängelhaftung entziehen könnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 28).
Der Beklagte beruft sich für seine Anfechtung weiterhin auf eine Korrosion der Auspuffanlage sowie darauf, dass er im Angebot einen fachgerecht repararierten Unfallschaden nicht mitgeteilt habe. Diese Anfechtungsgründe hat er erst im Prozess mitgeteilt; die Email vom 10. Juni 2004 schweigt dazu. Gemäß § 143 BGB muss die Anfechtungserklärung erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Gründe die Anfechtung gestützt wird; nach Fristablauf (§ 121 BGB) kann der Anfechtungsberechtigte keine neuen Anfechtungsgründe nachschieben (vgl. a.a.O., § 143 Rdnr. 3). Die Mitteilung weiterer Anfechtungsgründe erst im Verlauf des Rechtsstreits ist damit nicht rechtzeitig; es kann deshalb offen bleiben, ob sie überhaupt eine Anfechtung rechtfertigen würden.
Der Beklagte beruft sich erfolglos darauf, dass er beim Einstellen des Fahrzeugs auf der eBay-Website ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er den Pkw als Privatperson ohne Garantie und Rückgaberecht verkaufe. Darin mag ein gemäß den §§ 444, 475 BGB zulässiger Haftungsausschluss für Sachmängel liegen. Vor Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung schützt diese Klausel jedoch nicht.
Der Beklagte hat das Fahrzeug inzwischen anderweitig veräußert; er kann es an den Kläger nicht mehr liefern. Er schuldet deshalb wegen der Nichterfüllung der Leistungspflicht den Ausgleich des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens. Der Anspruch ist auf das positive Interesse gerichtet, d.h., der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es kommt deshalb auf den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Internetauktion (Juni 2004) an. Diesen Wert schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 7.00000,00 EUR. Der Beklagte selbst hat das Fahrzeug etwa ein Jahr zuvor mit Vertrag vom 10. Mai 2004 von einem Händler für 7.600,00 EUR erworben; das ist durch die Vorlage des Kaufvertrags vom 10. Mai 2003 belegt. Der Kläger hat mit der Berufungserwiderung eine DATSchätzung vorgelegt, die einen HändlerEinkaufswert incl. Mehrwertsteuer von 6.700,00 EUR nennt. Nach der vom Senat eingesehenen SchwackeListe 6/2004 beträgt die Einkaufsnotierung incl. Mehrwertsteuer 7.200,00 EUR. Mit einem Betrag von 7.000,00 EUR ist das Fahrzeug danach angemessen bewertet. Nach Abzug des Gebotes von 4.500,50 EUR ergibt sich ein Nichterfüllungsschaden von 2.499,50 EUR.
Stand: 04.08.2005
Fundstelle: http://www.justiz.nrw.de
Anmerkung:
Im Rahmen von Fernabsatzgeschäften besteht für den Verkäufer die Pflicht den Verbraucher klar und verständlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen, § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB InfoV. Diese Hinweispflicht gilt auch für Angebote im Internet zum Verkauf gegen Höchstgebot und zum Sofortkauf. Ein solches Angebot fällt nicht als Angebot im Rahmen einer Versteigerung nach § 156 BGB unter die Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB, weil es an dem eine Versteigerung kennzeichnenden Zuschlag fehlt (vgl. hier).
Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen handelt der Verkäufer unlauter im Sinne des § 3 UWG. Nach Ansicht des OLG Hamm vermutet unter der Rubrik MICH im Rahmen von Online-Auktionen niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers, da die Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei.
Die "MICH-Seite" befindet sich aber in der Rubrik "Angaben zum Verkäufer". Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt nach Ansicht des OLG Hamm nicht auf den Gedanken, das "MICH" anzuklicken. Allenfalls zufällig stößt der Interessierte im Rahmen der Suche nach Verkäuferangaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben, auf die Belehrungsseite. Das stellt nach Ansicht des Gerichts aber keine klare und unmissverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar.
Folglich ist jedem Verkäufer dringend zu raten die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.
Stand: 01.06.2005
Fundstelle: Pressemitteilung des BMJ vom 07.12.2004 - BGBl. I 2004, S. 3102
Anmerkung:
Im Rahmen des Gesetzes über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen haben sich einige gravierende Änderungen für alle im Fernabsatz tätigen Verkäufer, also auch für den Verkauf im Internet und über Online-Marktplätze, ergeben.
Neben einigen Änderungen, die für Verkäufer von Waren, nicht aber Finanzdienstleistungen, keine wesentlichen Änderungen bringen, hat vor allem § 357 BGB einige inhaltliche Änderungen erfahren.
§ 357 BGB - Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang. (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Folglich können Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen die Kosten der Rücksendung auch für Waren deren Preis 40,00 EUR übersteigt auferlegt werden, sofern die Gegenleistung, also der Kaufpreis, oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht ist. Gewerbliche Verkäufer, die eine Sache - gleich welchen Wertes - per Vorkasse anbieten sind hiervon nicht betroffen. Bietet der Verkäufer dem Käufer aber eine Zahlung "auf Rechnung" - mit entsprechender Zahlungsfrist - an, so kann er, sofern keine Anzahlung geleistet wurde, dem Kunden die Kosten der Rücksendung auferlegen. Ob dies aber dazu führt, dass in Online-Shops oder auf Online-Marktplätzen die Zahlungsmöglichkeit "auf Rechnung" eine weitere Verbreitung finden wird, bleibt abzuwarten.
Gravierende - und abmahnungsgefährdete - Änderungen hat die BGB-Informationspflichten-Verordnung erfahren. Hiernach muss der Unternehmer dem Verbraucher folgende Informationen in Textform zur Verfügung stellen:
1. Seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung.
2. Die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird.
3. Die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten.
4. Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt.
5. Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
6. Einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.
7. Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.
8. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung.
10. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat.
11. Alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden.
12. Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner die oben unter Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, und Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen!
Infolge der oben beschriebenen Änderungen sollten grundsätzlich sämtliche im Fernabsatz tätigen Unternehmer ihre Informationsangaben prüfen und an die neuen Vorraussetzungen anpassen. Auch eine Anpassung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung ist unter Umständen erforderlich.
Stand: 08.12.2004
Leitsätz:
Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 127/2004
Anmerkung:
Nach einer Entscheidung des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs (BGH) steht Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet- oder Online-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zu.
Leider liegt der Volltext der Entscheidung noch nicht vor. Der Pressemitteilung Nr. 127/2004 des BGH ist jedoch zu entnehmen, dass der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2001 - Az. VIII ZR 13/01) festhält und Online-Auktionen nicht als Auktionen im Sinne des § 156 BGB ansieht.
Dies hat zur Folge, dass die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB nicht eingreift. Gemäß § 156 S. 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es nach Ansicht des BGH richtigerweise bei Online-Auktionen. Folglich sind Online-Auktionen nicht unterscheidlich zu beurteilen als andere Fernabsatzgeschäfte.
Dafür spricht nach Ansicht des BGH zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und dessen Charakter als eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung. Auch im Interesse des Verbraucherschutzes ist eine enge Auslegung der Ausschlussregelung zu fordern, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Online-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, den gleichen Risiken ausgesetzt ist wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes. Deshalb ist der Käufer (Verbraucher) auch gleichermaßen schutzbedürftig.
Für gewerbliche Verkäufer (Unternehmer) bringt diese Entscheidung einige Pflichten mit sich (z.B. § 312 d BGB (Widerrufs- und Rückgaberechte), § 312 c BGB (Unterrichtungspflichten) und § 312 e BGB (Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr)). Bei einem Verstoß gegen die Pflichten des Fernabsatzrechts besteht das Risiko der Abmahnung durch Konkurrenten. Insofern sollte jeder im Rahmen von Online-Auktionen tätige Unternehmer seine Artikelbeschreibungen an die Vorgaben des Fernabsatzrechts anpassen und gegebenenfalls kundigen Rechtsrat einholen.
Stand: 03.11.2004
Anmerkung:
Die neuen eBay TM-AGB enthalten einige Änderungen.
Bei Verstoß gegen die eBay TM Grundsätze stehen eBay TM nun neben der Sperrung weitere Maßnahmen zur Verfügung. Beispielsweise ist das Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten, die bei eBay TM eingestellt worden sind, nun ausdrücklich bei den Sanktionen aufgenommen worden und nicht nur bei den verbotenen Artikeln. Zudem wurden die AGB um die Verwarnung von Mitgliedern, die Be-/Einschränkung der Nutzung des Marktplatzes und die Unterscheidung zwischen vorläufigen und endgültigen Sperrungen erweitert.
Neu ist zudem eine direkte Bezugnahme in § 6 Abs. 5 S. 2 eBayTM-AGB n.F. auf die Grundsätze zur Löschung von Bewertungen. Gemäß § 7 Abs. 1 der AGB ist das Anbieten von Arzneimittel zulässig, sofern das Mitglied eine deutsche behördliche Versandhandelserlaubnis besitzt und von eBay für das Angebot von Medikamenten zugelassen worden ist.
§ 11 Abs. 3 der neuen AGB enthält einen Hinweise auf ein mögliches neues Angebotsformat. Hiernach könnte eine neue Funktion eingeführt werden, bei der Verkäufer und Kaufinteressent über den Preis verhandeln können. Es bleibt abzuwarten, ob und wie dieses neue Angebotformat endgültig aussehen wird. Änderungen ergeben sich auch bei der Nutzung des Verkaufsagenten-Logos. Bisher war gemäß § 15 Ziff. 4 eBayTM-AGB (a.F.) eine Verwendung des Verkaufsagenten-Logos, beispielsweise für eigene Werbemittel oder Firmenschilder, nach vorheriger Einwilligung durch eBay zulässig. Die neuen AGB beschränken die Verwendung auf Gegenstände, die von durch eBayTM autorisierten Drittanbietern zu Werbezwecken produziert wurden (§ 15 Abs. 4 AGB n.F.). Verkaufsagenten sollten daher bei der Nutzung des Verkaufsagenten-Logos außerhalb des Online-Marktplatzes Vorsicht walten lassen.
Sofern ein eBayTM-Mitglied nicht mit den neuen AGB einverstanden ist, besteht die Möglichkeit der Kündigung (http://pages.ebay.de/help/account/closing-account.html).
Stand: 19.10.2004